Kinderfotos im Internet bedürfen der Zustimmung beider Sorgeberechtigten, OLG Düsseldorf UF 74/21


OLG Düsseldorf, 20.07.2021 – 1 UF 74/21

Die Entscheidung über die Veröffentlichung von Fotos des Kindes im Internet betrifft eine
Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind i.S. des § 1628 BGB. Für die Verbreitung von Fotos des Kindes in digitalen sozialen Medien ist
gemäß § 22 KunstUrhG die Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile erforderlich. Die Rechtfertigung der Verwendung von Fotos des Kindes in digitalen sozialen Medien gemäß Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a) DSGVO erfordert die
Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile.
Es entspricht gemäß §§ 1628, 1697a BGB regelmäßig dem Kindeswohl am
besten, die Entscheidung über das rechtliche Vorgehen gegen eine unberechtigte Veröffentlichung eines Fotos des Kindes im Internet demjenigen Elternteil zu übertragen, der die Gewähr für eine Verhinderung
der weiteren Bildverbreitung bietet. Dabei ist allein auf die konkrete rechtswidrige Bildverbreitung abzustellen, so dass es nicht darauf ankommt, ob ein Elternteil in einem anderen Fall eine unrechtmäßige Verbreitung von Fotos des Kindes veranlasst oder zugelassen hat.


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