Familienrecht


COVID19 – Elternteil darf von gerichtlich geregelten Umgang nicht einseitig wegen Corona-Pandemie abweichen

Gericht:OLG Frankfurt 1. Senat für Familiensachen
Entscheidungsdatum:08.07.2020
Aktenzeichen:1 WF 102/20
ECLI:ECLI:DE:OLGHE:2020:0708.1WF102.20.00
Dokumenttyp:Beschluss
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE200001423

Kinderfotos im Internet – Veröffentlichungen bedürfen der Zustimmung beider Sorgeberechtigten

OLG Düsseldorf, 20.07.2021 – 1 UF 74/21


Die Entscheidung über die Veröffentlichung von Fotos des Kindes im Internet betrifft eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind i.S. des § 1628 BGB. Für die Verbreitung von Fotos des Kindes in digitalen sozialen Medien ist gemäß § 22 KunstUrhG die Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile erforderlich. Die Rechtfertigung der Verwendung von Fotos des Kindes in digitalen sozialen Medien gemäß Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a) DSGVO erfordert die Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile. Es entspricht gemäß §§ 1628, 1697a BGB regelmäßig dem Kindeswohl am besten, die Entscheidung über das rechtliche Vorgehen gegen eine unberechtigte Veröffentlichung eines Fotos des Kindes im Internet demjenigen Elternteil zu übertragen, der die Gewähr für eine Verhinderung der weiteren Bildverbreitung bietet. Dabei ist allein auf die konkrete rechtswidrige Bildverbreitung abzustellen, so dass es nicht darauf ankommt, ob ein Elternteil in einem anderen Fall eine unrechtmäßige Verbreitung von Fotos des Kindes veranlasst oder zugelassen hat.