Familienrecht: Qualifikation von Familienrichtern


Richter im Familienrecht:

Artikel 3:

Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. In § 22 Absatz 5 wird die Angabe „§ 23b Abs. 3
    Satz 2“ durch die Wörter „§ 23b Absatz 3 Satz 2
    bis 5“ ersetzt.
  2. Dem § 23b Absatz 3 werden die folgenden Sätze
    angefügt:
    „Richter in Familiensachen sollen über belegbare
    Kenntnisse auf den Gebieten des Familienrechts, insbesondere des Kindschaftsrechts, des Familien-
    verfahrensrechts und der für das Verfahren in Fami-
    liensachen notwendigen Teile des Kinder- und
    Jugendhilferechts sowie über belegbare Grund-
    kenntnisse der Psychologie, insbesondere der
    Entwicklungspsychologie des Kindes, und der Kom-
    munikation mit Kindern verfügen. Einem Richter,
    dessen Kenntnisse auf diesen Gebieten nicht belegt
    sind, dürfen die Aufgaben eines Familienrichters nur
    zugewiesen werden, wenn der Erwerb der Kennt-
    nisse alsbald zu erwarten ist. Von den Anforderun-
    gen nach den Sätzen 3 und 4 kann bei Richtern, die
    nur im Rahmen eines Bereitschaftsdiensts mit der
    Wahrnehmung familiengerichtlicher Aufgaben be-
    fasst sind, abgewichen werden, wenn andernfalls
    ein ordnungsgemäßer und den betroffenen Richtern
    zumutbarer Betrieb des Bereitschaftsdiensts nicht
    gewährleistet wäre.“

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