Richter im Familienrecht:
Artikel 3:
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- In § 22 Absatz 5 wird die Angabe „§ 23b Abs. 3
Satz 2“ durch die Wörter „§ 23b Absatz 3 Satz 2
bis 5“ ersetzt. - Dem § 23b Absatz 3 werden die folgenden Sätze
angefügt:
„Richter in Familiensachen sollen über belegbare
Kenntnisse auf den Gebieten des Familienrechts, insbesondere des Kindschaftsrechts, des Familien-
verfahrensrechts und der für das Verfahren in Fami-
liensachen notwendigen Teile des Kinder- und
Jugendhilferechts sowie über belegbare Grund-
kenntnisse der Psychologie, insbesondere der
Entwicklungspsychologie des Kindes, und der Kom-
munikation mit Kindern verfügen. Einem Richter,
dessen Kenntnisse auf diesen Gebieten nicht belegt
sind, dürfen die Aufgaben eines Familienrichters nur
zugewiesen werden, wenn der Erwerb der Kennt-
nisse alsbald zu erwarten ist. Von den Anforderun-
gen nach den Sätzen 3 und 4 kann bei Richtern, die
nur im Rahmen eines Bereitschaftsdiensts mit der
Wahrnehmung familiengerichtlicher Aufgaben be-
fasst sind, abgewichen werden, wenn andernfalls
ein ordnungsgemäßer und den betroffenen Richtern
zumutbarer Betrieb des Bereitschaftsdiensts nicht
gewährleistet wäre.“